Satzung

Satzung der Wittener Bürger Gemeinschaft
Urfassung vom 01. Juni 1999, geänderte Fassung vom 30.03.2000, geänderte Fassung vom 24.06.2004,
geänderte Fassung vom 23.05.2009, geänderte Fassung vom 23.05.2020, geänderte Fassung vom 04.05.2023:

Präambel

Die Wittener Bürgergemeinschaft bekennt sich zur freiheitlichen – demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zur sozialen Marktwirtschaft. Sie handelt ausschließlich auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Nordrhein – Westfalen.

Die WBG stellt eine von den hergebrachten politischen Parteien unabhängige Bürgervereinigung in der Stadt Witten und im Ennepe-Ruhr-Kreis dar und ist deshalb keinen ideologischen Zwängen ausgesetzt. Sie tritt an, um auf der Basis von Vernunft und Ehrlichkeit eine konstruktive Arbeit für unsere Stadt und den Ennepe-Ruhr-Kreis zu leisten und eine sachbezogene, parteifreie Politik auf gemeindlicher Ebene mit einer engen Bindung an den Bürger zu ermöglichen. Die politische Willensbildung und Entscheidungsfindung der WBG vollzieht sich aufgrund der freien Überzeugung ihrer Mitglieder. Jedes Mitglied ist allein der Verantwortung gegenüber seinem Gewissen verpflichtet.

§ 1 Name, Gebiet und Sitz

Die Interessengemeinschaft aus den Bürgern der Stadt Witten und andere Gemeinden trägt den Namen

Wittener Bürger Gemeinschaft

und führt die Kurzbezeichnung WBG.

Die Vereinigung tritt – ihrem Zweck entsprechend – im Verwaltungsgebiet der Stadt Witten und im Ennepe-Ruhr-Kreis auf. Hier befindet sich auch der Sitz der Vereinigung, wobei die juristische und postalische Anschrift immer der Wohnsitz des amtierenden Ersten Vorsitzenden sein soll.

§ 2 Zweck der Vereinigung

Die WBG ist ein Korrektiv zu den Wittener Parteien und den Parteien im Ennepe-Ruhr-Kreis. Sie unterliegt keinem ideologischen oder landes- bzw. bundespolitischen Zwang. Die Gründung der WBG ermöglicht dem Bürger, im Rat der Stadt Witten und im Kreistag des Ennepe-Ruhr -Kreises durch parteiungebundene Repräsentanten politisch vertreten zu werden, deren Ziel ausschließlich eine sachbezogene Politik mit enger Bindung an den Bürger ist.

Auf Kreisebene arbeitet die WBG eng mit der Wählervereinigung „Freie Wähler EN“ zusammen. Die Mitglieder der WBG können auf der Reserveliste und auf der Liste für die Wahlbezirke des Ennepe-Ruhr-Kreises der „Freien Wähler EN“ kandidieren.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied der Wittener Bürger Gemeinschaft kann jeder sein, der sich mit den Zielen der WBG identifiziert, der vorliegenden Satzung seine Zustimmung gibt und keiner politischen Partei angehört.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des neuen Mitglieds in die WBG. Über sie entscheidet der geschäftsführende Vorstand per Beschluss. Er ist mehrheitlich zu fassen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag, welcher unterschrieben bei der WBG eingereicht wird, und die schriftliche Bestätigung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand.

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Kündigungserklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt 4 (i.W.: vier) Wochen nach Eingang des Kündigungsschreibens, spätestens nach Ende des dann laufenden Monats.

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn der Vorstand diesen bei einem satzungswidrigen oder vereinsschädigenden Verhalten des Mitglieds mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 beschließt. Der Vorstand kann den Ausschluss mit sofortiger Wirkung beschließen für den Fall extremistischer Betätigung sowohl in rechter als auch linker Richtung.

In beiden Fällen kann das ausgeschlossene Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen seit Mitteilung des Beschlusses Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen. Es ist dann eine Entscheidung über den Ausschluss durch eine Mitgliederversammlung herbeizuführen, wobei diese spätestens ein ½ Jahr nach dem Ausschluss einzuberufen ist. Zur Bestätigung des Ausschlusses genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Organe der Wittener Bürger Gemeinschaft

Organe der Wittener Bürger Gemeinschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Er besteht aus:

  1. dem Ersten Vorsitzenden,
  2. dem Zweiten Vorsitzenden,
  3. dem Geschäftsführer,
  4. dem Schatzmeister
  5. und bis zu vier Beisitzern.

Darüber hinaus ist der amtierende Fraktionsvorsitzende der WBG automatisch als Verbindungsperson zwischen Fraktion und Gemeinschaft stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.

Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied das Amt nieder oder wird es abgewählt, so muss bei der ersten darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.

Für den ersten Vorstand nach Gründung der WBG gilt folgende, von dem vorstehenden abweichende Regelung: der Erste Vorsitzende, der Geschäftsführer und die Beisitzer 1 und 3 werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.

§ 7 Geschäftsführung / geschäftsführenden Vorstand

Die Geschäftsführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf der laufenden Geschäfte der WBG zu sorgen.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem Ersten Vorsitzenden,
  2. dem Zweiten Vorsitzenden,
  3. dem Geschäftsführer,
  4. dem Schatzmeister
  5. und dem amtierenden Fraktionsvorsitzenden

Die rechtsgeschäftliche Vertretung der WBG nach außen erfolgt durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, und zwar entweder durch den Ersten Vorsitzenden und den
Geschäftsführer/Schatzmeister, oder bei Abwesenheit des Ersten Vorsitzenden bzw. nach Absprache mit diesem durch den Zweiten Vorsitzenden und den Geschäftsführer/Schatzmeister.

Durch den geschäftsführenden Vorstand ist weiterhin die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden, wobei die Tagesordnung beizufügen ist. Das Ersuchen eines Mitgliedes bezüglich der Tagesordnung ist zu berücksichtigen, soweit das Ersuchen schriftlich sieben Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen und von zehn weiteren Mitgliedern unterzeichnet ist.

Die Einladungsfristen gelten nicht für die konstituierende Sitzung der WBG.

§ 8 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern. Dieser hat die weiter anfallenden Aufgaben nach den Richtlinien der WBG durchzuführen. Er ist ferner über Aufnahmegesuche zu informieren und hat über Ausschlüsse zu entscheiden (siehe § 4 der Satzung).

§ 9 Mitgliederversammlung

Es wird unterschieden zwischen

  1. der ordentlichen Mitgliederversammlung
  2. und der außerordentlichen Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen (Jahreshauptversammlung). Sie ist innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, jedoch spätestens bis zum 31.03. des laufenden Jahres. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

In der Jahreshauptversammlung gibt der Vorstand einen Arbeitsbericht, der Kassenwart einen Kassenbericht und die Revisoren den Kassenprüfungsbericht, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann. Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.

Nach Durchführung der Versammlung ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten dem erweiterten Vorstand einen Wirtschaftsplan vorzulegen.

Weitere ordentliche Mitgliederversammlungen werden in der Regel dann einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält. Einladung, Tagesordnung und Fristen entsprechen dem vorstehend genannten.

Außerordentliche Mitgliederversammlung
Verlangt ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich und mit den erforderlichen Unterschriften dem Vorsitzenden zuzuleiten. Die geforderte Versammlung muss dann spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ersuchens durch den geschäftsführenden Vorstand durchgeführt werden. Sollte der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat sein Vertreter die Versammlung spätestens eine Woche nach Fristablauf anzusetzen. Im Übrigen gelten die Vorschriften bezüglich der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Wahlen

Die Kandidaten der WBG für die Kommunalwahlen (Stadtrat und Kreistag) werden durch die Mitgliederversammlung in freier, gleicher und geheimer Wahl bestimmt. Bei allen übrigen durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen kann auf Antrag Akklamation stattfinden.

Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheime Wahl stattfinden. Die während der Versammlung anwesenden Mitglieder können Wahlvorschläge unterbreiten. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.

§ 11 Kassenführung

Die Kassenführung der WBG übernimmt der Schatzmeister. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.

§ 12 Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Erhöhungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Monatsbeitrag für Einzelpersonen beträgt zur Zeit mindestens 5 Euro und für Ehepaare und Lebensgemeinschaften 7,50 Euro. Schüler und Studenten zahlen 1,25 Euro. In begründeten Einzelfällen entscheidet der Vorstand über die Höhe des Beitrages. Die Zahlungen sollten zur Vereinfachung über das Abbuchungsverfahren mit Einzugsermächtigung erfolgen.

Mitglieder der WBG, welche bei den Kommunalwahlen ein Mandat für den Rat der Stadt Witten oder für den Kreistag erhalten haben, zahlen pauschal 20 % der Vergütung für die Ratsarbeit oder Kreistagarbeit und etwaiger Sondervergütung aus der Tätigkeit in Ausschüssen, Verwaltungsräten etc..

§ 13 Kassenrevision

Für die Prüfung der Kassenangelegenheiten sind mindestens zwei Revisoren, welche dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen, sowie ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahl hat in der Jahreshauptversammlung zu erfolgen und den in § 10 erläuterten Grundsätzen zu genügen.

Die Kasse der WBG ist durch beide Revisoren pro Geschäftsjahr einmal zu prüfen. In besonderen Fällen können der Vorstand sowie die Revisoren zusätzliche Prüfungen verlangen. Die jährliche Regelüberprüfung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, nach welchem das Ergebnis der Prüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung mitgeteilt werden kann. Sie soll allerdings nicht früher als vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung liegen.

Die Kassenrevision über die Aus- und Einnahmen ist durch die Revisoren im Kassenbuch entsprechend zu vermerken. Die Revisoren haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit wird durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgestellt.

Stimmberechtigt sind nur Personen, die sowohl am Tage der Absendung der Einladung zur Versammlung als auch am Tage der Abstimmung im Mitgliederverzeichnis der WBG ordnungsgemäß eingetragen sind.

§ 15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen, jedoch nur, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und dem Vorsitzenden drei Wochen vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich unter Nennung des Wortlautes der Änderung eingereicht wurde.

Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung der Wittener Bürger Gemeinschaft tritt mit ihrer Annahme durch die Mitglieder der Gründungsversammlung am 01. Juni 1999 in Kraft.

Witten, den 04.05.2023

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